Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Marktgemeinde Haus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Haus wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Rampen der niveaufreien Kreuzung Ruperting liegen bei km 26,8 der B 146 Ennstal Straße und stellen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Haus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 07/98 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12159350
Alte Dokumentnummer
N9199913682U