Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße – Baulos „Gföhl – Großmotten (Abschnitt 2)“ im Bereich der Gemeinden Gföhl und Jaidhof
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Gemeinden Gföhl und Jaidhof wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei Bestands-km 21,150 von der bestehenden Trasse ab und bindet bei
Bestands-km 22,253/km 23,335 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gföhl und Jaidhof aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B37/61-96 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.