Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
1. Abschnitt
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten
Sachgebiete, Organisation
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
(2)Absatz 2,Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 5 GGBG.
(3)Absatz 3,Die Schulungen müssen umfassen
einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, undeinen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG unterliegen, und
einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in Paragraph 11, Absatz 3, erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
(5)Absatz 5,In den Fortbildungsschulungen sind
die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159360
Alte Dokumentnummer
N9199913774U