Rechtstracker.at

§ 1 GGBV

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.09.1999 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

1. Abschnitt
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

Sachgebiete, Organisation

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
    1. Ziffer eins
      Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
    2. Ziffer 2
      Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
  2. Absatz 2,Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 5 GGBG.
  3. Absatz 3,Die Schulungen müssen umfassen
    1. Ziffer eins
      einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
    Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in Paragraph 11, Absatz 3, erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
  5. Absatz 5,In den Fortbildungsschulungen sind
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
    3. Ziffer 3
      neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159360

Alte Dokumentnummer

N9199913774U