Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Teilnehmerzahl
§ 20.Paragraph 20,
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch
höhere als die in § 17 genannten Zeitansätze oderhöhere als die in Paragraph 17, genannten Zeitansätze oder
einen Stationsbetrieb oder
andere geeignete organisatorische Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159379
alte Dokumentnummer
N9199913793U