Rechtstracker.at

§ 20 GGBV

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.09.1999 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. II Nr. 303/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Teilnehmerzahl

Paragraph 20,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. Ziffer eins
    höhere als die in Paragraph 17, genannten Zeitansätze oder
  2. Ziffer 2
    einen Stationsbetrieb oder
  3. Ziffer 3
    andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159379

alte Dokumentnummer

N9199913793U