Rechtstracker.at

§ 27 GGBV

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 43/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 43/2013
§ 2701.10.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 43/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

4. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Geltung, Organisation

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.
  2. Absatz 2,Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  3. Absatz 3,Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. Absatz 4,Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 35, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  5. Absatz 5,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 31, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge, die der STCW – Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, unterliegen und
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt
    Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147402