Rechtstracker.at

§ 33 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.10.2005 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Teilnehmerzahl

Paragraph 33,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. Ziffer eins
    höhere als die in Paragraph 30, genannten Zeitansätze oder
  2. Ziffer 2
    einen Stationsbetrieb oder
  3. Ziffer 3
    andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066415