Rechtstracker.at

§ 41 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.10.2005 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Schulungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
    1. Ziffer eins
      Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 genannte einschließen
      32 UE,
    2. Ziffer 2
      Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, sonst genannte einschließen
      16 UE,
    3. Ziffer 3
      Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer eins,
      16 UE und
    4. Ziffer 4
      Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer 2,
      8 UE.
  2. Absatz 2,Schulungsprogrammen für
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e – Learning oder
    2. Ziffer 2
      Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  4. Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066423