Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Dauer der Schulungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 genannte einschließen
32 UE,
Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, sonst genannte einschließen
16 UE,
Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer eins,
16 UE und
Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer 2,
8 UE.
(2)Absatz 2,Schulungsprogrammen für
Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e – Learning oder
Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3)Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
(4)Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40066423