Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Durchführung der Schulungen, Kontrollen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
(2)Absatz 2,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5,Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40142067