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§ 47 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.10.2005 BGBl. II Nr. 214/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Prüfungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (Paragraph 39, Absatz eins,) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
  3. Absatz 3,Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066429