Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schlechtwetterflugwege-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 4/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Durch die Verordnung wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht der Eigentümer von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/1998, betroffen.Durch die Verordnung wird ausschließlich die Kennzeichnungspflicht der Eigentümer von Luftfahrthindernissen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1998,, betroffen. (2)Absatz 2,Die Planunterlagen und die Disketten stellen keine Sichtflugkarte dar. Die in den Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 42/1968 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verantwortlichkeit des Piloten bleibt unberührt. Insofern können aus der Schlechtwetterflugwege-Verordnung keine Haftungsansprüche gegenüber der Republik Österreich abgeleitet werden.Die Planunterlagen und die Disketten stellen keine Sichtflugkarte dar. Die in den Luftverkehrsregeln 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1968, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verantwortlichkeit des Piloten bleibt unberührt. Insofern können aus der Schlechtwetterflugwege-Verordnung keine Haftungsansprüche gegenüber der Republik Österreich abgeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR12159485
Alte Dokumentnummer
N9199956280L