Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Antragstellung
§ 1.Paragraph eins,
Der Antrag auf
Bewilligung von Ausbildungsfahrten und
Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12159529
alte Dokumentnummer
N9199957341L