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Art. 1

Fassungen
ab 20.01.1999 — BGBl. III Nr. 14/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute20.01.1999 BGBl. III Nr. 14/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ADR – Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.01.1999BGBl. III Nr. 14/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3320 bis 3324 des ADR wird folgendes vereinbart:
  2. eins Punkt eins
    Nur jene Stoffe sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3325 zuzuordnen, für die entsprechende Daten (zB im Rahmen der Einstufungsprogramme der Europäischen Kommission) veröffentlicht wurden.
  3. eins Punkt 2
    Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, deren Daten veröffentlicht wurden (siehe 1.1 oben) und die Kriterien der Rn. 3325 erfüllen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe in der Lösung oder Mischung mindestens 25 Masse-% beträgt.
  4. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

10012899

Dokumentnummer

NOR12159541

Alte Dokumentnummer

N9199957425L