Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.02.1999 bis 30.04.2003 — BGBl. III Nr. 40/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.02.199930.04.2003 BGBl. III Nr. 40/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 5.1 Ziffer 27 c) in bestimmten Eisenbahnwagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.02.1999BGBl. III Nr. 40/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Anhangs römisch elf RID dürfen 1479 entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumperborat-Monohydrat und 1479 entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Natriumcarbonat-Peroxyhydrat in loser Schüttung in bestimmten geschlossenen Eisenbahnwagen (Eisenbahnsilowagen), die nicht den Vorschriften des Anhangs römisch elf entsprechen, unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Beförderungszulassung
    2. eins Punkt eins
      Der Tank des Eisenbahnsilowagens muß nach einem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes anerkannten Druckbehältercode ausgelegt, gefertigt, geprüft und zu gelassen sein.
    3. eins Punkt 2
      Die Eisenbahnsilowagen müssen mit einer Innenbeschichtung auf Epoxidharzbasis versehen sein.
    4. eins Punkt 3
      Die Eisenbahnsilowagen müssen staubdicht verschlossen sein.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/98), Artikel 5, Paragraph 2, CIM“.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

10012909

Dokumentnummer

NOR12159552

Alte Dokumentnummer

N9199957574L