Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 59/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 59/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 59/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der Slowakei

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Slowakischen Republik namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in der Slowakei

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10012923

Dokumentnummer

NOR12159586

alte Dokumentnummer

N9199957640L