Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 292a/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292a aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Unterstützung der für die Region Kosovo und für die Erdbebenregion West-Türkei bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in § 7 Abs. 1 BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit. Zur Unterstützung der für die Region Kosovo und für die Erdbebenregion West-Türkei bestimmten Hilfsmaßnahmen werden humanitäre Hilfstransporte, die in dieses Zielgebiet von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, von der in Paragraph 7, Absatz eins, BStFG 1996 festgelegten Pflicht zur Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug befreit.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
NOR12159386
Alte Dokumentnummer
N9199913803U