Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 2. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in § 1 genannten Zwecken handelt. Paragraph 2, Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges durch Vorlage von Bestätigungen der entsendenden Hilfsorganisation und/oder geeigneter Beförderungspapiere glaubhaft machen kann, daß es sich um einen Transport zu den in Paragraph eins, genannten Zwecken handelt.
Dokumentnummer
NOR12159603
Alte Dokumentnummer
N9199958472L