Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amateurfunkgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden. Paragraph 4, Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 600 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Dokumentnummer
NOR12159614
Alte Dokumentnummer
N9199958491L