Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amateurfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Schädliche Störungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.
(2)Absatz 2,Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.
(3)Absatz 3,Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Dokumentnummer
NOR12159639
alte Dokumentnummer
N9199958517L