Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage zu § 3 Abs. 1zu Paragraph 3, Absatz eins
KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG
Die Konformitätskennzeichnung besteht aus folgendem Symbol:

Ist der Kennzeichnung eine Kennummer anzufügen (§ 8 Abs. 1), stellt sich die Konformitätskennzeichnung wie folgt dar:Ist der Kennzeichnung eine Kennummer anzufügen (Paragraph 8, Absatz eins,), stellt sich die Konformitätskennzeichnung wie folgt dar:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der Kennzeichnung sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm, bei kleineren Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159723
Alte Dokumentnummer
N9199959141L