Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung
österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder
Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in § 1 SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, undAusrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in Paragraph eins, SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, und
von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt zugelassen werden, sofern
der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wurde oder
die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159707
Alte Dokumentnummer
N9199959125L