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§ 1

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Einrichtungen, die Konformitätsbewertungsverfahren für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters für die Ausrüstung
    1. Ziffer eins
      österreichischer Seeschiffe, sofern das Seeschiff vor Inkrafttreten dieser Verordnung
      1. Litera a
        eine derartige Ausrüstung noch nicht an Bord hatte oder
      2. Litera b
        Ausrüstung ersetzt wird, es sei denn, nach den in Paragraph eins, SSEG angeführten Übereinkommen ist etwas anderes zulässig, und
    2. Ziffer 2
      von Seeschiffen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Österreich zur Seeschiffahrt zugelassen werden, sofern
      1. Litera a
        der Kiel des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wurde oder
      2. Litera b
        die Arbeiten am Bau des Seeschiffes am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erkennbar in Angriff genommen wurden und die Montage von mindestens 50 t oder 1 vH der geschätzten Baumasse – je nachdem, welche Masse geringer ist – begonnen hat.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Ausrüstung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159707

Alte Dokumentnummer

N9199959125L