Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Versuch und Erprobung von Ausrüstung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zu Versuchs- oder Erprobungszwecken zusätzlich mitgeführte Ausrüstung ist von der Behörde über Antrag zuzulassen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit dieser Ausrüstung ist von der Behörde eine Bescheinigung auszustellen, deren Gültigkeit mit höchstens sechs Monaten zu befristen ist und die mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist. Aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt ausgesprochene Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen für die Benutzung der Ausrüstung sind zulässig.
  3. Absatz 3,Die Ausrüstung, die durch die gemäß Absatz eins, zugelassene Ausrüstung substituiert wird, hat sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand an Bord zu befinden.

Schlagworte





Versuchszweck

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159718

Alte Dokumentnummer

N9199959136L