Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Anforderungen an die Ausrüstung
Anforderungen an die Ausrüstung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie angeführte Ausrüstung hat den Anforderungen der in diesem Anhang angeführten internationalen Instrumente zu entsprechen und mit einer Kennzeichnung gemäß der Anlage versehen zu sein. Die Übereinstimmung der Ausrüstung mit diesen Anforderungen ist anhand der Prüfnormen und Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für Ausrüstungsteile, für die sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen existieren, steht es dem Hersteller frei, zu bestimmen, welche Prüfnormen angewendet werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159709
Alte Dokumentnummer
N9199959127L