Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Prüfstellen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch von der Behörde zugelassene Prüfstellen.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat die Behörde vor Zulassung der Einrichtung bei der Europäischen Kommission die Zuteilung einer Kennummer zu beantragen und diese der Einrichtung anläßlich der Zulassung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Nach erfolgter Zulassung sind der Europäischen Kommission und den Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU Name und Anschrift, Aufgabenumfang und Kennummer der Prüfstelle mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Prüfstellen sind hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung erfolgt entweder durch die Behörde oder eine von dieser bestellte unabhängige externe Einrichtung.
(5)Absatz 5,Ist eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen und hievon die Europäische Kommission und die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159710
Alte Dokumentnummer
N9199959128L