Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfstellen müssen
die Anforderungen der EN-Reihe 45000 erfüllen,
unabhängig sein und dürfen weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden,
in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sein und
auf Grund ihrer Qualifikationen, technischen Erfahrung und ihres Personals in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als zugelassene Prüfstellen gemäß § 4 Abs. 1.Prüfstellen, die nach dem Akkreditierungsgesetz – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind und deren Akkreditierungsumfang auch die Konformitätsbewertung von Schiffsausrüstung gemäß den Anhängen A.1 und A.2 der Ausrüstungs-Richtlinie umfaßt, gelten als zugelassene Prüfstellen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159711
Alte Dokumentnummer
N9199959129L