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Art. 1

Fassungen
16.04.1999 bis 31.08.2003 — BGBl. III Nr. 80/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.04.199931.08.2003 BGBl. III Nr. 80/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Zulassung der Verpackungsgruppe römisch eins für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.04.1999BGBl. III Nr. 80/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2102 Absatz 4 des ADR dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel, die die Testkriterien der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel aus Metall, verwendet werden.

Ziffer 2 Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M79)“.

Ziffer 3 Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

10012934

Dokumentnummer

NOR12159726

Alte Dokumentnummer

N9199959182L