Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 133, Absatz 10, TKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.
Text
Höhe von Entgelten
§ 1. Anrufenden Teilnehmern, die im Bundesgebiet ihr Endgerät an den Netzabschlusspunkt eines in Österreich betriebenen Telefonnetzes anschließen um eine Verbindung herzustellen, dürfen für die Inanspruchnahme der in dieser Verordnung angeführten Verbindungen die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte in Rechnung gestellt werden. Paragraph eins, Anrufenden Teilnehmern, die im Bundesgebiet ihr Endgerät an den Netzabschlusspunkt eines in Österreich betriebenen Telefonnetzes anschließen um eine Verbindung herzustellen, dürfen für die Inanspruchnahme der in dieser Verordnung angeführten Verbindungen die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12159800
Alte Dokumentnummer
N9199959521L