Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
29.05.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. III Nr. 106/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 129.05.199930.06.2001 BGBl. III Nr. 106/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC, verladen auf offenen Wagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.05.1999BGBl. III Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Ziffer eins Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 485 (2) dürfen IBC, beladen mit 1402 Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b RID auch auf offenen Wagen ohne Decken befördert werden.

Ziffer 2 Alle sonstigen Bestimmungen des RID sind anzuwenden.

Ziffer 3 Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 1/99), Artikel 5, Paragraph 2, CIM“.

Ziffer 3 Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021

Gesetzesnummer

10012940

Dokumentnummer

NOR12159815

Alte Dokumentnummer

N9199959646L