Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,
Text
Anlage 1
Frequenzgang
Im nachfolgenden Diagramm sind die einzuhaltenden Grenzen für die zulässige Dämpfung des Übertragungspegels in Abhängigkeit von der übertragenen Frequenz und relativ zum Pegel 0 bei 1020 Hz angegeben
(Anm.: Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Skizze nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Empfangssignalpegel
Bei einem Sendepegel von 0 dBm bei 1020 Hz muß der Empfangspegel
mindestens -19 dBm betragen.
Sendesignalpegelbegrenzung
Sendepegel, die 3 dBm überschreiten, dürfen mit nicht mehr als 6 dBm
übertragen werden.
Geräuschpegel
Der psophometrisch gemessene Geräuschpegel darf nicht höher als -50 dBm sein.