Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 10.Paragraph 10,
Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß § 14 definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben. Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 11, ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß Paragraph 14, definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR40187253