Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß § 13 ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 13, ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß Paragraph 14, ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
NOR40008195