Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 293/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ermittlung der Sprachübertragungsqualität
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der MOS ist durch jährliche, nach anerkannten sozialwissenschaftlichen Methoden durchzuführende, repräsentative Benutzerbefragungen zu ermitteln, in welchen die Testpersonen die Sprachübertragungsqualität als ausgezeichnet, gut, befriedigend oder schwach bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der MOS ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
I = (4xpe) + (3xpg) + (2xpf) + pprömisch eins = (4xpe) + (3xpg) + (2xpf) + pp
Dabei bedeuten
pe der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als
ausgezeichnet bezeichnen
pg der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als
gut bezeichnen
pf der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als
befriedigend bezeichnen
pp der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als
schwach bezeichnen
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
NOR12159844
Alte Dokumentnummer
N9199960116L