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§ 21 UDV

Fassungen
25.06.1999 bis 28.06.2000 — BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2125.06.199928.06.2000 BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 192/1999

Außerkrafttretensdatum

28.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übertragungstechnische Anforderungen

Paragraph 21, (1) Die übertragungstechnischen Eigenschaften der Verbindung zwischen zwei Netzabschlußpunkten sind nach den in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und müssen in 99% der durchgeführten Stichproben innerhalb der in dieser Anlage festgesetzten Grenzwerte liegen.

  1. Absatz 2,Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen. Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen Verbindungsaufbauten.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 27.

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159846

Alte Dokumentnummer

N9199960118L