Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Übertragungstechnische Anforderungen
§ 21. (1) Die übertragungstechnischen Eigenschaften der Verbindung zwischen zwei Netzabschlußpunkten sind nach den in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und müssen in 99% der durchgeführten Stichproben innerhalb der in dieser Anlage festgesetzten Grenzwerte liegen.Paragraph 21, (1) Die übertragungstechnischen Eigenschaften der Verbindung zwischen zwei Netzabschlußpunkten sind nach den in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und müssen in 99% der durchgeführten Stichproben innerhalb der in dieser Anlage festgesetzten Grenzwerte liegen.
(2)Absatz 2,Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen. Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen Verbindungsaufbauten.
Dokumentnummer
NOR12159846
Alte Dokumentnummer
N9199960118L