Rechtstracker.at

§ 24 UDV

Fassungen
28.10.2016 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 293/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2428.10.201631.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 293/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
§ 2425.06.199927.10.2016 BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.10.2016BGBl. II Nr. 293/2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Flächendeckende Versorgung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn

    Litera a in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle

    Litera b in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten

    Litera c in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort

    betrieben wird.
  3. Absatz 3,Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Im RIS seit

02.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187261