Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anzeigepflichten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen in der Art der Erbringung des Universaldienstes sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in § 26 TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist.Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in Paragraph 26, TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR40187263