Rechtstracker.at

§ 3 UDV

Fassungen
25.06.1999 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.06.199931.10.2021 BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 192/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abschnitt 2
Mess- und Zählmethoden, Zielwerte

Ermittlung der Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses ist zu ermitteln
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich aller Fälle, in denen kein bestimmter Zeitpunkt mit dem Kunden vereinbart war, und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich aller Fälle, in denen auf Antrag des Kunden ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war.
  2. Absatz 2,Es sind alle im Beobachtungszeitraum bereitgestellten Anschlüsse in die Ermittlung einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zeitspanne, innerhalb der 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden konnten, zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, ist zu ermitteln, bei wievielen von 100 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 27.

Schlagworte

Messmethode

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159828

Alte Dokumentnummer

N9199960100L