Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 1 darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.Im Fall von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 2 müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden.Im Fall von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR12159829
Alte Dokumentnummer
N9199960101L