Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ermittlung der Störungshäufigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Es sind mit EDV-Unterstützung die gültigen Störungsmeldungen nachvollziehbar zu erfassen.
(2)Absatz 2,Eine Störungsmeldung ist auch gültig, falls die Störung im Zeitpunkt der Überprüfung zwar nicht mehr besteht, dem Diensteanbieter jedoch bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Störungsmeldung bestanden hat.
(3)Absatz 3,Eine Störungsmeldung, die mehr als eine Teilnehmeranschlußleitung zwischen Netzabschlußpunkt beim Kunden und Vermittlungsstelle betrifft, wird einmal pro Teilnehmeranschlußleitung gezählt.
(4)Absatz 4,Störungsmeldungen sind 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche entgegenzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR12159830
Alte Dokumentnummer
N9199960102L