Rechtstracker.at

§ 5 UDV

Fassungen
25.06.1999 bis 31.10.2021 — BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.06.199931.10.2021 BGBl. II Nr. 192/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universaldienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 192/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Abkürzung

UDV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ermittlung der Störungshäufigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es sind mit EDV-Unterstützung die gültigen Störungsmeldungen nachvollziehbar zu erfassen.
  2. Absatz 2,Eine Störungsmeldung ist auch gültig, falls die Störung im Zeitpunkt der Überprüfung zwar nicht mehr besteht, dem Diensteanbieter jedoch bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Störungsmeldung bestanden hat.
  3. Absatz 3,Eine Störungsmeldung, die mehr als eine Teilnehmeranschlußleitung zwischen Netzabschlußpunkt beim Kunden und Vermittlungsstelle betrifft, wird einmal pro Teilnehmeranschlußleitung gezählt.
  4. Absatz 4,Störungsmeldungen sind 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche entgegenzunehmen.

Anmerkung

ÜR: vgl. § 27.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR12159830

Alte Dokumentnummer

N9199960102L