Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Durchführungsdauer der Störungsbehebung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,90% der Störungen müssen an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behoben werden.
(2)Absatz 2,Störungen bei sämtlichen Notrufnummern müssen an 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche unverzüglich behoben werden.
(3)Absatz 3,Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
NOR12159833
Alte Dokumentnummer
N9199960105L