Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung diagnostischer Proben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 114/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 2650, 2656 und 2664, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 2650 Abs. 7 a) und b) gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.Abweichend von den Bestimmungen des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 2650, 2656 und 2664, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 2650 Absatz 7, a) und b) gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.
(2)Absatz 2,Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829:1996 oder den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;
die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;
die ersten Verpackungen müssen dicht sein und
die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch nicht geprüft zu sein.
(3)Absatz 3,Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.
(4)Absatz 4,Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 ist jedes Versandstück, je nach Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814'' und/oder „UN 2900'' zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
(5)Absatz 5,Alle anderen Bestimmungen des ADR für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.
(6)Absatz 6,Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR12159867
Alte Dokumentnummer
N9199960252L