Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.
Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:
wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
für Reisende unter 17 Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40063910