Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 131/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 10

Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:

  1. Litera a
    wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
  2. Litera b
    für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
  3. Litera c
    für Reisende unter 17 Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A10/NOR40063910