Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr eingeladen worden ist, die im Mai und Juni 1954 in New York stattgefunden hat und im folgenden “die Konferenz” genannt wird.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40063914