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Art. 2

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 131/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Reisenden eingeführte persönliche Reisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, daß das Reisegut zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt ist, daß er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, daß kein Verdacht eines Missbrauches besteht und daß dieses Reisegut vom Reisenden beim Verlassen des Landes wiederausgeführt wird.
  2. Ziffer 2
    Der Begriff “persönliches Reisegut” umfaßt alle Bekleidungsstücke und andere Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.
  3. Ziffer 3
    Das persönliche Reisegut umfaßt unter anderem folgende Gegenstände, vorausgesetzt, daß sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können:
Persönlicher Schmuck;
ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen;
eine Kleinfilmkamera mit zwei Filmrollen;
ein Fernglas;
ein tragbares Musikinstrument;
ein tragbares Grammophon mit zehn Platten;
ein tragbares Tonaufnahmegerät;
ein tragbarer Radioapparat;
eine tragbare Schreibmaschine;
ein Kinderwagen;
ein Zelt und andere Campingausrüstung;
Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung, eine Sportfeuerwaffe mit fünfzig Patronen, ein Fahrrad ohne Motor, ein Kanu oder Kajak unter 5 ½ Meter Länge, ein Paar Skier, zwei Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände).

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A2/NOR40063902