Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, daß kein Verdacht des Mißbrauches besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten,
Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars bei der Durchfuhr ohne Vormerkschein mit sich zu führen, wenn der Reisende diese Reiseandenken persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind;
Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsabgaben auszuführen, wenn der Reisende diese Reiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40063904