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Art. 4

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 131/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, daß kein Verdacht des Mißbrauches besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten,

  1. Litera a
    Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars bei der Durchfuhr ohne Vormerkschein mit sich zu führen, wenn der Reisende diese Reiseandenken persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind;
  2. Litera b
    Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsabgaben auszuführen, wenn der Reisende diese Reiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A4/NOR40063904