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§ 52 1. DVOEheG

Fassungen
ab 01.08.1938 — dRGBl. I S 923/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 52 heute01.08.1938 dRGBl. I S 923/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.1938dRGBl. I S 923/1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 52

War für eine Ehe bisher das im Burgenland geltende Eherecht maßgebend und konnte ein nach diesem Recht bestehender Grund zur Nichtigerklärung oder zur Lösung der Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ehegesetzes wegen Ablaufs der Klagefrist nicht mehr geltend gemacht werden, so hat es dabei sein Bewenden. Ein Grund zur Lösung der Ehe, der einem Grunde gleichartig ist, der nach den Vorschriften des Ehegesetzes die Scheidung der Ehe rechtfertigt, kann jedoch zur Unterstützung einer nach dem Ehegesetz erhobenen Scheidungsklage geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

10001872

Dokumentnummer

NOR12024706

Alte Dokumentnummer

N2193811049T