Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938dRGBl. römisch eins S 923/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56Paragraph 56
(1)Absatz eins,Steht der Gültigkeit einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes geschlossenen Ehe ein Ehehindernis entgegen, so kann von diesem Befreiung erteilt werden, wenn sie nach den bisherigen Gesetzen oder nach den Bestimmungen des Ehegesetzes zulässig wäre oder nach diesem Gesetz ein Eheverbot mit Nichtigkeitsfolge nicht vorliegen würde. Wird die Befreiung erteilt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.
(2)Absatz 2,Über die Befreiung entscheidet, wenn der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenhalt im Lande Österreich hat, der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder Aufenthalt gelegen ist. Hat nur die Ehefrau Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande Österreich, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt. Hat keiner der Beteiligten Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande Österreich, so ist der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 findet Anwendung. Ich behalte mir vor, in Fällen bestimmter Art selbst zu entscheiden oder im Einzelfall die Entscheidung an mich zu ziehen.Über die Befreiung entscheidet, wenn der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenhalt im Lande Österreich hat, der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder Aufenthalt gelegen ist. Hat nur die Ehefrau Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande Österreich, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt. Hat keiner der Beteiligten Wohnsitz oder Aufenthalt im Lande Österreich, so ist der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 2, findet Anwendung. Ich behalte mir vor, in Fällen bestimmter Art selbst zu entscheiden oder im Einzelfall die Entscheidung an mich zu ziehen.
Anmerkung
Die Entscheidung über die Befreiung ist eine Justizverwaltungsentscheidung. Gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist Beschwerde zulässig, über die der Bundesminister für Justiz entscheidet (§ 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 1. DVEheG in Verbindung mit Art. X Z 3
BGBl. Nr. 566/1983).
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024714
Alte Dokumentnummer
N2193811053T