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Anl. 4

Fassungen
ab 21.12.2004 — BGBl. II Nr. 500/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute21.12.2004 BGBl. II Nr. 500/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

21.12.2004BGBl. II Nr. 500/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

ANHANG römisch vier

Leistungsmerkmale (*) für die Analyse der Bestandteile gemäß Anhang römisch drei

Bestandteile

Richtigkeit in % des Grenzwertes (Anmerkung 1)

Präzision in % des Grenzwertes (Anmerkung 2)

Nachweisgrenzen in % des Grenzwertes (Anmerkung 3)

Anmerkungen

Antimon

25

25

25

 

Arsen

10

10

10

 

Barium

25

25

25

 

Blei

10

10

10

 

Bor

 

 

 

siehe Anhang römisch drei

Cadmium

10

10

10

 

Chrom

10

10

10

 

Cyanid

10

10

10

Anmerkung 4

Fluorid

10

10

10

 

Kupfer

10

10

10

 

Nickel

10

10

10

 

Nitrat

10

10

10

 

Nitrit

10

10

10

 

Mangan

10

10

10

 

Quecksilber

20

10

20

 

Selen

10

10

10

 

(*) Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anhang römisch drei genannten Bestandteile müssen mindestens dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei den in Anhang römisch drei vorgesehenen Grenzwerten.

Anmerkung 1: Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

Anmerkung 2: Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.

Anmerkung 3: Nachweisgrenze ist

  • Strichaufzählung
    entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Bestandteils oder
  • Strichaufzählung
    die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060583