Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
10.09.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 311/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 110.09.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 311/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 311/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Anhang römisch eins

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

  1. Ziffer eins
    Für das Etikett ist eines der nachstehenden Muster zu verwenden. Wenn das Etikett nicht auf die Verpackung gedruckt, sondern separat darauf angebracht wird, ist die farbige Version zu verwenden. Wenn die „Schwarzweißversion“ verwendet wird, darf die Lesbarkeit des Etiketts durch die Farbe des Untergrunds oder eventueller Aufdrucke nicht beeinträchtigt werden.

  1. Ziffer 2
    Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:
    1. Ziffer römisch eins
      Energieeffizienzklasse einer Lampe, wird gemäß Anhang römisch drei ermittelt. Die Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.
    2. Ziffer römisch zwei
      Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind.
    3. Ziffer römisch drei
      Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind.
    4. Ziffer römisch vier
      Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik festgelegt sind. Wenn auf der Verpackung auch keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.
  2. Ziffer 3
    Wenn die unter Ziffer 2, Anmerkungen römisch zwei, römisch drei und gegebenenfalls römisch vier festgelegten Angaben an anderer Stelle auf der Lampenverpackung gemacht werden, können sie - genau wie der dafür vorgesehene Rahmen - auf dem Etikett entfallen. Für das Etikett ist dann eines der nachstehenden Muster zu verwenden:

Druck

  1. Ziffer 4
    Angaben zum Druck des Etiketts:

Das Etikett muß einen mindestens 2 mm breiten Rand haben (wie abgebildet). Wenn keine Seite der Verpackung genügend Platz für das Etikett und diesen Rand bietet oder dadurch mehr als 50% der Oberfläche der größten Seite eingenommen würde, dürfen das Etikett und der Rand so weit verkleinert werden, bis diese beiden Bedingungen erfüllt sind. Das Etikett darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40% seiner Originallänge und -breite verkleinert werden. Ist die Verpackung für ein solches verkleinertes Etikett zu klein, so muß das Etikett der Lampe oder der Verpackung beigefügt werden. Wo ein Etikett von voller Größe zusammen mit der Lampe ausgestellt ist (zB an dem Regal, auf dem die Lampe ausgestellt ist), darf das Etikett auf der Verpackung entfallen.

Verwendete Farben:

Farbige Version: CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Beispiel: 07X0: 0% Cyan, 70% Magenta, 100% Gelb, 0% Schwarz.

Pfeile:

  • Strichaufzählung
    A: X0X0,
  • Strichaufzählung
    B: 70X0,
  • Strichaufzählung
    C: 30X0,
  • Strichaufzählung
    D: 00X0,
  • Strichaufzählung
    E: 03X0,
  • Strichaufzählung
    F: 07X0,
  • Strichaufzählung
    G: 0XX0.

Umrandung: X070.

Text in schwarz. Hintergrund weiß.

Schlagworte

Originalbreite

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40000091