Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
10.09.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 311/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 210.09.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 311/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 311/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik

Text

Anhang römisch zwei

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Paragraph 8, genannten Informationen müssen entweder eine Abbildung des Etiketts oder die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

  1. Ziffer eins
    Energieeffizienzklasse (Anhang römisch eins Anmerkung römisch eins) ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse ... auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient)“. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht.
  2. Ziffer 2
    Lichtstrom der Lampe (Anhang römisch eins Anmerkung römisch zwei)
  3. Ziffer 3
    Leistungsaufnahme (Anhang römisch eins Anmerkung römisch drei)
  4. Ziffer 4
    Mittlere Nennlebensdauer der Lampe (Anhang römisch eins Anmerkung römisch vier); wenn im Katalog auch keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, darf diese Angabe entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40000092