Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lampen-Verbrauchsangabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht; 95/01 Elektrotechnik
Text
Anhang IIIAnhang römisch drei
ENERGIEEFFIZIENZKLASSE
Die Energieeffizienzklasse einer Lampe wird wie folgt ermittelt:
Folgende Lampen sind in Klasse A einzustufen:
Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät (Lampen, die ein Vorschaltgerät oder ein anderes Gerätesystem benötigen, um an das Netz angeschlossen zu werden), wenn
Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät (Lampen, die ein Vorschaltgerät oder ein anderes Gerätesystem benötigen, um an das Netz angeschlossen zu werden), wenn, ris-attachment://image001.png Andere Lampen, wenn
Andere Lampen, wenn, ris-attachment://image002.png wobei Φ der Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) und W die Leistungsaufnahme der Lampe in Watt (W) ist.
Wird eine Lampe nicht in Klasse A eingestuft, so wird eine Referenzleistung WR wie folgt berechnet:
wobei
der Lichtstrom der Lampe in Lumen (lm) ist.
Daraufhin wird der Energieeffizienzindex EI wie folgt ermittelt:

wobei W die Leistungsaufnahme der Lampe in Watt (W) ist.
Die Energieeffizienzklasse wird dann entsprechend der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex E1 |
B | 
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C | 
|
D | 
|
E | 
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F | 
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G | 
|
| |
Anmerkung
1. Z 1 der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 310/2002 kann nicht eingearbeitet werden.
2. Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 204/2015, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Dokumentnummer
NOR40034620